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Definition des Begriffs Versicherung
Der Begriff Versicherung wird allgemein mehrdeutig verwendet. Man
versteht darunter:
- Eine Gesellschaft, die Versicherungsverträge anbietet, also der
"Versicherer".
- Den Versicherungsvertrag selbst.
- Das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme: Viele zahlen einen
Geldbetrag (= Prämie) in den Geldtopf "Versicherung" ein, um beim Eintreten des
Versicherungsfalles abgesichert zu sein. Andererseits wird der Versicherungsfall
in Wirklichkeit nur bei wenigen Versicherten eintreten, weshalb der Geldtopf bei
bezahlbarer Prämie ausreicht. In diesem Sinne ist nach Karl Hax eine
Versicherung die planmäßige Deckung eines im einzelnen ungewissen, im ganzen
aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines zwischenwirtschaftlichen
Risikoausgleichs.
Klassifikation von Versicherungsvertragsarten
Allgemein werden Versicherungsverträge an Hand von zwei Kriterien in Gruppen
eingeteilt:
- 1. Personen- und Nichtpersonenversicherungen
-
- Die Personenversicherung gliedert sich in die Lebens-, die Kranken- und die Unfallversicherung.
- Zur Nichtpersonenversicherungen werden alle Sach-, Haftpflicht- und sonstige
Vermögensversicherungen gerechnet.
- 2. Schadens- und Summenversicherungen
-
- Die Schadensversicherung deckt im Versicherungsfall den konkreten
Schadensbedarf. Eine vereinbarte Versicherungssumme beschreibt bei dieser
Versicherungsart lediglich die maximale Versicherungsleistung. Typische
Schadensversicherungen sind die Kranken-, die Hausrat-, die Haftpflicht- und
die Rückversicherung sowie
die Autoversicherung.
- Die Summenversicherung leistet im Versicherungsfall eine vorbestimmte
Versicherungssumme. Summenversicherungen sind immer Personenversicherungen,
bekanntestes Beispiel ist die Lebensversicherung,
daneben steht noch die Unfallversicherung.
Grundprinzip der Versicherung
Versicherung ist die nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip arbeitende
wirtschaftliche Absicherung von Risiken gegen Prämienzahlung; sie wird entweder
nach dem Assoziationsprinzip als Gegenseitigkeitsversicherung oder nach dem
Spekulationsprinzip als Erwerbsversicherung betrieben. Die Rechtsordnung trennt
das Versicherungsrecht in das immer umfangreicher werdende
Sozialversicherungsrecht und das Privatversicherungsrecht, das wiederum
Versicherungsunternehmensrecht, Versicherungsaufsichtsrecht und
Versicherungsvertragsrecht umfasst. Das Versicherungsvertragsrecht ist
besonderes Schuldvertragsrecht und als solches das den Besonderheiten des
Versicherungsvertrages gerecht werdende Sonderprivatrecht.
Die versicherbaren Risiken sind sehr vielfältig, lassen sich aber auf wenige
Risikogruppen reduzieren:
- Biometrischen Risiken, darunter versteht man die das Leben und den
Lebensunterhalt betreffenden individuellen Risiken, wie Erwerbsunfähigkeit,
Pflegebedürftigkeit, Langlebigkeit und vorzeitigen Tod. Sie werden durch Lebensversicherungsprodukte abgedeckt
- Kostenrisiken (beispielsweise Gerichtskosten, Krankheitskosten) werden
beispielsweise durch die Rechtsschutzversicherung und die Krankenversicherung gedeckt
- Schadensrisiken (beispielsweise Feuer, Unfall, Diebstahl) werden durch
zahlreiche Schadensversicherungsarten gedeckt (beispielsweise
Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung)
- Haftungsrisiken werden durch zahlreiche Formen der Haftpflichtversicherung gedeckt
Die Zweige der Sozialversicherungen können nur eingeschränkt zu den
Versicherungen gezählt werden, da es sich um anlage- (Kapitaldeckungsverfahren) oder umlagefinanzierte (Umlageverfahren), staatlich
organisierte Pflichtversicherungen handelt. Sie werden an dieser Stelle nicht
weiter behandelt
Der Versicherungsvertrag in Deutschland
Definition des Versicherungsvertrages
Eine Versicherungsvertrag ist die
- entgeltliche, rechtsverbindliche, selbständige
- Zusage einer Leistung
- für den Fall, dass ein Ereignis entritt, von dem noch ungewiß ist, ob oder
wann es eintritt (Versicherungsfall),
- wobei ein Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl erfolgt.
Rechtsquellen
Der Versicherungsvertrag ist in Deutschland ein privatrechtlicher Vertrag.
Aufgrund der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen
und den zahlreichen Spezialitäten des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz
über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in
Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts hat es Vorrang vor den
Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von dem nur die allgemeinen
Bestimmungen etwa zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der
spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung für das VVG maßgeblich sind.
Neben dem BGB haben das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das
Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag.
Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung,
die Seeversicherung und die Rückversicherung.
Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen
Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
von zentraler Bedeutung. In den AVB wird der Versicherungsfall, die
Leistungsmodalitäten und andere wichtige, allgemeine Details zum
Versicherungsvertrag geregelt. Vereinbarungen, die nur für den konkreten
Versicherungsvertrag gelten und nicht mit dem Inhalt der für den Vertrag
maßgeblichen AVB vereinbar sind, werden in so genannten Besonderen
Vereinbarungen (BV) festgehalten. Diese haben in ihrer Wirkung Vorrang vor
den AVB. Alle Arten von Versicherungsbedingungen müssen sich an den
Verbraucherschutzbestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; §§ 305
ff BGB) messen lassen: Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Versicherers,
überraschende oder übermäßig benachteiligende Bedingungen sind unwirksam.
Teilweise geben die Versicherungsbedingungen die gesetztlichen Regelungen wider,
teilweise weichen sie von diesen ab oder konkretisieren sie. Sie haben dem
Versicherungsnehmer eine umfassende Übersicht über seine Rechte und Pflichten zu
geben.
Der einzelne Versicherungsvertrag wird im so genannten
Versicherungsschein (oder auch Police) dokumentiert. Im
Versicherungsschein werden alle vertragsindividuellen Inhalte festgehalten
(beispielsweise Versicherungsbeginn und -ende, Prämie, Versicherungssummen,
versicherte Risiko, Tarif).
Am Versicherungsvertrag Beteiligte
Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind der Versicherer auf der
einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Als
Versicherungsnehmer kommen natürliche wie juristische Personen in Frage. Auf
beiden Vertragsseiten können auch mehrere Parteien beteiligt sein. So ist es
beispielsweise möglich, dass es zwei Versicherungsnehmer gibt (beispielsweise
Ehepaar), genauso wie mehrere Versicherer (Konsortium) an einem
Versicherungsvertrag beteiligt sind. Versicherer treten zumeist als
Versicherungs[aktiengesellschaft] auf, daneben können sie als
[Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit] (VVaG) oder als öffentlich-rechtliche
Versicherungsanstalt organisiert sein. Ausländische Versicherer aus der [EU],
dem [EWR] und der Schweiz sind im europäischen Binnenmarkt wie in ihrem Sitzland
zugelassen, Versicherer aus anderen Ländern müssen eine Niederlassung in
Deutschland begründen, bevor eine Zulassung möglich ist.
Bei Personenversicherungen gibt es neben dem Versicherungsnehmer noch eine
oder mehrere versicherte Personen, auf die das versicherte Risiko
abgestellt ist. Die bezugsberechtigten Personen in der Lebensversicherung
gehören im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten, wenn sie auch gerade in der
betrieblichen Altersversorgung Informations- und Gestaltungsrechte im Bezug auf
den Versicherungsvertrag haben.
In der Schadenversicherung sind häuig weitere Personen am
Versicherungsvertrag beteiligt, sei es als versicherte Person bei der
Versicherung für fremde Rechnung oder aufgrund sonstiger enger Beziehung zum
versicherten Interesse. In der Haftpflichtversicherung
ist der Geschädigte im Schadensfall beteiligt, sei es über den Direktanspruch im
Bereich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, sei es über ihn schützende
Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
wie § 156 Absatz 1 oder § 157 VVG.
Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler
als Beteiligter, da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag
zwischen den Vertragsparteien vermittelt.
Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten
Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht, die
Versicherungsprämie zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar nicht einklagbar, werden
sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt, kann es sein, dass der
Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss. Die Obliegenheiten
unterscheiden sich je nach Art der Versicherung erheblich. Sie können darin
bestehen, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss, können aber
auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über
den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren.
Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte Gefahr-
oder Risikotragung, dass heißt im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu
erbringen. Der Versicherer hat keine Obliegenheiten zu erfüllen. Der
Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu leisten, eine verspätete
Leistung kann den Versicherungsschutz für während des Verzugs eintretende
Versicherungsfälle beeinträchtigen oder die Unwirksamkeit des Vertrages nach
sich ziehen.
Beendigung von Versicherungsverträgen
Versicherungsverträge sind regelmäßig auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen.
Beträgt die vereinbarte Dauer mehr als ein Kalenderjahr, verlängert sich der
Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vor Ablauf
von einer der Seiten gekündigt wird. Damit soll der Versicherungsnehmer vor
unvorhersehbaren Deckungslücken geschützt werden.
Kündigungsrechte stehen beiden Vertragsparteien aus gesetzlich geregelten
Fällen zu: Prämienverzug des Kunden, unberechtigte Leistungsverweigerung des
Versicherers und Leistungsfall sind die häufigsten; in der privaten Krankenversicherung
ist die Kündigung im Leistungsfall regelmäßig ausgeschlossen.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Versicherungen
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