Von einem Millionenkredit wird nach deutschem Recht gesprochen, wenn
einem Kreditnehmer ein Kredit in Höhe von mindestens 1,5 Millionen Euro gewährt
wurde.
Ein solcher Kredit ist wie bei Großkrediten üblich, durch die Kreditinstitute der Bundesbank anzuzeigen. Dies erfolgt
zwingend nach § 14 KWG (Kreditwesengesetz) vierteljährlich. Die
Banken erhalten von der Bundesbank im Rahmen der so genannten
Evidenzstatistik die Information, in welcher Höhe der Kreditnehmer
insgesamt bei allen Banken in Deutschland verschuldet ist. Dies soll die
Kreditgeber schützen. Gleichzeitig wertet die Bundesbank diese Informationen
auch für eigene Zwecke aus.
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