Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um eine staatlich begünstigte
Sparform, für die nach Vorliegen der
Voraussetzungen die Wohnungsbauprämie gezahlt wird.
Ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung eines Bauspardarlehens entsteht aus der Einrichtung des Vertrages nicht.
Nach Einrichtung des Bausparvertrages kann es, je nach Bedarf des Bausparers,
erforderlich sein, bis zum Erreichen der Darlehensphase einen Zwischen- oder
Vorfinanzierungskredit einzurichten.
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